Alle brauchen im Notfall die Feuerwehr. Je schneller sie am Einsatzort ist, desto effektiver ist die Hilfe. Auf Grund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 1 Satz 1 BHKG NRW unterhalten die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Diese Aufgabenzuweisung setzt die Errichtung von Feuerwehrhäusern gerade in der Nähe der zu schützenden Wohnbebauung voraus. Gleichwohl führen Planung und Bau von Feuerwachen und Feuerwehrgerätehäusern in Wohngebieten wegen der nächtlichen Lärmbelästigungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten und langjähriger Rechtsunsicherheit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt zu einer Baugenehmigung für ein Feuerwehrgerätehaus in Telgte nach einem sechsjährigen Rechtsstreit über drei Instanzen entschieden, dass ein Feuerwehrgerätehaus als Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist und von der Bauaufsicht im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden darf.
Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung, die die Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte bestätigt, ist eine wesentliche Standortfrage für Feuerwehrgerätehäuser geklärt. Ungeachtet dessen muss bei der Planung und Genehmigung das Rücksichtnahmegebot zugunsten der Wohnnachbarschaft beachtet werden. Insbesondere müssen zumutbare und verhältnismäßige Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Belästigung der Nachbarn auf das notwendige Maß zu reduzieren. Welche Maßnahmen das sind, ist jeweils Einzelfallfrage.
BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 – 4 C 6.20 –
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