Mit der gestrigen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Umsetzung der sog. RED-III-Richtlinie in deutsches Recht heute in Kraft getreten.
Neben den Änderungen im Verfahrensrecht und zur Planung von sog. Beschleunigungsgebieten für Windenergie beinhaltet das Gesetz auch zwei wichtige Regelungen, die der Klarstellung der Bedeutung von § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei Erreichen der Flächenziele nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) betreffen.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 WindBG neu legt nunmehr fest, dass dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 EEG für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nr.1 WindBG liegen, bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen ist, wenn die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 und 2 WindBG erreicht worden sind.
Kompliziert formuliert sagt der Gesetzgeber damit nichts anderes, als dass an der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten kein überragendes Interesse besteht, sobald die Flächenbeitragswerte in der Region erfüllt sind.
An und für sich eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der Logik des neues Systems der Windenergieflächenbedarfsplanung ergibt. Aufgrund der zu § 35 Abs. 2 BauGB ergangenen Rechtsprechung, die teilweise in eine andere Richtung zu laufen schien, hat sich der Gesetzgeber nun zu dieser Klarstellung veranlasst gesehen.
Mit dieser Regelung korrespondiert die Änderung in § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB neu, wonach ein wegen des Erreichens der Flächenbeitragsziele außerhalb der Windenergiegebiete nicht mehr privilegiertes Windenergievorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.
Ansprechpartner: Dr. Anja Baars, Dr. Martin Schröder, Thomas Tyczewski