§ 2 EEG-Grundsatzerlass für NRW veröffentlicht

Inzwischen ein Dauerbrenner im Verwaltungsrecht ist das überragende öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien. Dieser Grundsatz ist in § 2 EEG gefasst. Was er konkret für Verwaltung und Antragsteller bedeutet ist aber oft offen. Nordrhein-Westfalen hat nun mit dem 25. Juni 2024 veröffentlichten Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG bei Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien einen Leitfaden für die Rechtsanwendung geschaffen. So kann der Erlass zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen und Ermessens- sowie Abwägungsentscheidungen steuern. Der Erlass verdeutlicht auch die rechtlichen Grundlagen des Vorrangs und gibt Anwendungsbespiele.

Umweltrecht

Im Umweltrecht hebt der Erlass die vorrangige Bedeutung erneuerbarer Energien bei naturschutzrechtlichen Entscheidungen hervor. Naturschutzrechtliche Ausnahmen und Eingriffe in Natura 2000-Gebiete sind unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien zu bewerten. Auch im Artenschutzrecht sind erneuerbare Energien bei der Genehmigung von Ausnahmen von den Zugriffsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. Für das Forstrecht wird klargestellt, dass Entscheidungen über dauerhafte und befristete Waldumwandlungen z.B. für die Errichtung von Windenergieanlagen im Kontext des überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien zu beurteilen sind. Ebenso ist im Wasserrecht die Einbeziehung des öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien bei wasserrechtlichen Gestattungen, Ausnahmen von Bewirtschaftungszielen und Befreiungen von Verboten – z.B. in Wasserschutzgebieten – zwingend erforderlich.

Planungsrecht

Im Planungsrecht profitieren z.B. die Potenzialflächen für erneuerbare Energien überragenden öffentlichen Interesse, was die planerische Umsetzung entsprechender Projekte erleichtert. Raumordnerische Entscheidungen, die den Ausbau erneuerbarer Energien betreffen, müssen das überragende öffentliche Interesse an diesen Energien berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Untersagung oder Zurückstellung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.

Bauordnungsrecht

Im Bauordnungsrecht können unter Berufung auf § 2 EEG Abweichungen und Befreiungen von den Anforderungen der Landesbauordnung sowie von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen werden. Der § 2 EEG beeinflusst dabei maßgeblich die Abwägungen bei der Zulassung von Projekten im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, wobei erneuerbare Energien vorrangig zu berücksichtigen sind.

§ 2 EEG findet auch in anderen Verfahren, wie solchen des Immissionsschutzrecht, des Denkmalschutzrechts (z.B. bei PV-Anlagen auf geschützten Gebäuden), des Flurbereinigungsrecht und das Straßen- und Wegerecht, Auskunftsrechts usw. Anwendung. Dieser Erlass bietet Behörden und Vorhabenträger eine Orientierungshilfe für die Anwendung des § 2 EEG im Verfahren.

Wolter Hoppenberg berät Vorhabenträger und Behörden schon seit vielen Jahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Projekten der erneuerbaren Energien und hat die nun im Erlass zusammengetragenen Argumente schon vielfach mit Erfolg für die Mandanten genutzt. Gerne tun wir das auch für Sie.

Den Erlass finden Sie hier.

Ansprechpartner:innen: Dr. Till Elgeti, Dr. Corinna Durinke, Dr. Peter Durinke, Dr. Lars Dietrich, Dr. Karsten Keller, Dr. Anja Baars, Dr. Martin Schröder, Lisa Lückemeier, Gerald Lückemeier  

Coffee-Talk

Hamm
Telefon: +49 2381 92122-0
Telefax: +49 2381 92122-7000

Münsterstr. 1-3
59065 Hamm

Münster
Telefon: +49 251 9179988-0
Telefax: +49 251 9179988-855

Hafenweg 14
48155 Münster

Münster
Telefon: +49 251 9179988-0
Telefax: +49 251 9179988-899

Fridtjof-Nansen-Weg 3a
48155 Münster

Osnabrück
Telefon: +49 541 506967-0
Telefax: +49 541 506967-699

Möserstraße 2-3
49074 Osnabrück

Berlin
Telefon: +49 30 26390059-0
Telefax: +49 30 26390059-655

Bernburger Straße 32
10963 Berlin

Köln
Telefon: +49 221 272686-0
Telefax: +49 221 272686-955

Apostelnkloster 17-19
50672 Köln