Gesetzesentwurf zur Änderung der Bauordnung NRW – worauf müssen sich Baubehörden und Bauwillige einstellen?

Derzeit wird im Landtag Nordrhein-Westfalen über einen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung beraten („Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“, Landtag NRW Drucksache 18/17474). Mit der Änderung soll „ein neues Kapitel des Bauens“ entstehen, auch von der „Umbauordnung“ wird gesprochen (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 3). Aber worauf genau müssen sich Baubehörden und Bauherren künftig einstellen? Hierzu gibt es an dieser Stelle einen Überblick über einige der angedachten Änderungen:

Streichung von § 3 Abs. 2 BauO NRW (allgemein anerkannte Regeln der Technik)

Entfallen soll § 3 Abs. 2 BauO NRW, der bisher vorgab, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Hintergrund der Streichung ist unter anderem wachsende Kritik an einer als unübersichtlich empfundenen Regelungsvielfalt und Verkomplizierung von Bauprozessen (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 126 und 130 ff.). Nicht gestrichen werden hingegen die Anforderung an bauliche Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW, diese werden auch weiterhin durch die Technischen Baubestimmungen konkretisiert (§ 88 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), im Ergebnis sollen hierdurch nur noch sicherheitsrelevante Regeln der Technik zwingende Vorgabe sein (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 133).

Kommunales Stadtinformationssystem (§ 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW)

In § 10 BauO NRW soll der Begriff des „kommunalen Stadtinformationssystems“ eingeführt werden. Dieser erfasse (auch) „digitale Systeme, die eine zielgerichtete Kommunikation der öffentlichen Stellen mit der Bevölkerung, zum Beispiel für die Mitteilung von Warnungen in Echtzeit, erlauben“ und der Gesetzgerber empfiehlt den Kommunen, ein gegebenenfalls bereits bestehendes Informationssystem zu beschreiben oder formal auf den Weg zu bringen (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 134 f.). Die Regelung in § 10 BauO NRW-E soll hierbei auch die Zulassung von Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen ermöglichen, wenn die jeweilige Kommune dies zum Zweck der Bevölkerungsinformation vorsieht (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 135).

Erleichterungen beim Umbau von Bestandsgebäuden („Umbauordnung“)

Durch die Überarbeitung der Bauordnung soll insbesondere der Umbau von bestehenden Gebäuden erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Änderungen angedacht, im Folgenden werden einige davon vorgestellt.

Die Regelungen über Brandwände (§ 30 BauO NRW) sollen gelockert werden. Nach § 30 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW sind aktuell an Gebäude, die vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichtet wurden und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, die erleichterten Anforderungen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 anzulegen. Bei dieser Regelung soll es auch nach der Reform bleiben, allerdings soll der Stichtag entfallen – zukünftig soll die Privilegierung also für alle rechtmäßig bestehenden entsprechenden Gebäude gelten, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung.

§ 33 BauO NRW (Erster und zweiter Rettungsweg) soll umgestellt und Erleichterungen beim zweiten Rettungsweg eingefügt werden. Neben anderen Regelungen soll es auch im Hinblick auf Belüftung und Belichtung von Aufenthaltsräumen reduzierte Vorgaben für Nutzungsänderungen in Bestandgebäuden geben: So soll in § 46 Abs. 2 BauO NRW-E geregelt werden, dass eine Mindestfensterfläche von 0,5 m² pro Aufenthaltsraum genügt. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll dies insbesondere der Umnutzung von ehemals gewerblichen Immobilien in Wohnungen dienen (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 140 f.).

Die eigentliche „Umbauordnung“ (oder auch „Umnutzungsordnung“) sieht der Gesetzesentwurf in den §§ 47 Abs. 6 und 7, 59 BauO NRW vor (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 141). § 47 Abs. 6 BauO NRW-E soll bei der Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden in Wohnraum regeln, dass zahlreiche Vorgaben der Landesbauordnung auf bestehende Bauteile nicht anzuwenden sind. In Absatz 7 soll eine ähnliche Regelung für die erstmalige Aufstockung eines bestehenden Gebäudes um nicht mehr als ein Geschoss zur Schaffung von Wohnraum entstehen. Ergänzend soll § 59 Abs. 2 BauO NRW geändert werden. Bei einer wesentlichen Änderung bestehender Anlagen sollen künftig nur dann an die nicht von der Änderung berührten Teile Anforderungen gestellt werden können, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Auch hiervon soll gem. § 59 Abs. 3 BauO NRW-E bei Modernisierungsvorhaben abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, bei rechtmäßig bestehenden Anlagen Anpassungen zu verlangen, soll auf Fälle „erheblicher“ Gefahren beschränkt werden (§ 59 Abs. 1 BauO NRW-E). Seitens der kommunalen Spitzenverbände wurden bereits Bedenken wegen der Verwendung konkretisierungsbedürftiger Begriffe – beispielsweise dem der „Modernisierung“ – geäußert (Stellungnahme 18/3635, Seite 6 f.).

Weitere Änderungen – von der digitalen Antragsstellung bis zur Genehmigungsfiktion

Um den Prüfaufwand der Behörden zu reduzieren, soll die Möglichkeit, Brandschutzkonzepte auch durch vergleichbar geeignete Personen erstellen zu lassen in § 54 Abs. 3 BauO NRW entfallen (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 144). Die Möglichkeit, die bauaufsichtliche Prüfung auf Prüfingenieurinnen bzw. Prüfingenieure zu beauftragen, soll im neuen § 58 Abs. 2 BauO NRW-E über den Brandschutz hinaus auch auf die Standsicherheit ausgeweitet werden.

Ausgeweitet werden sollen auch der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben (§ 62 BauO NRW-E) und die Möglichkeiten der Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW-E). § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW-E zählt nicht mehr nur einzelne Vorhaben auf, sondern erweitert den Anwendungsbereich auf sämtliche Anlagen mit Ausnahme der in Satz 2 geregelten Ausnahmen. Dadurch werde ein „weiterer Rückzug des Staates aus präventiven […] Prüfungen im Bauordnungsrecht vorangetrieben“ (Landtag NRW Drucksache 18/17474, Seite 154). Die Gesetzesbegründung weist hier selbst darauf hin, dass die präventive Prüfung auch dem Schutz des Bauherrn dient, die Vorgaben des materiellen Rechts müssen eingehalten werden. Wer von diesen erweiterten Möglichkeiten Gebrauch macht, muss sich dies vergegenwärtigen, um repressive Maßnahmen zu vermeiden. Geplant ist daneben eine Änderung von § 69 BauO NRW, in dem Abweichungen geregelt sind. Während die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen bislang zulassen konnte, soll sie diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zukünftig zulassen. Abweichungen werden demnach zukünftig häufiger zuzulassen sein.

Vorgesehen ist außerdem, in § 70 Abs. 1 BauO NRW verpflichtend die elektronische Antragstellung einzuführen. Auch bei der Behandlung des Bauantrages (§ 71 BauO NRW) sind Änderungen angedacht. Geregelt werden soll unter anderem, dass die Bauaufsichtsbehörde künftig den Eingang des Bauantrages zu bestätigen hat. Auf die Rücknahmefiktion bei Nichtbehebung von Mängeln der Antragsunterlagen muss seitens der Behörde hingewiesen werden. Außerdem soll bei der Beteiligung anderer öffentlicher Stellen eine Zustimmungs- bzw. Einvernehmensfiktion eingeführt werden. Die Umstellungen werden vielerorts die Überarbeitung der internen Abläufe wie auch entsprechender Musterschreiben erforderlich machen.

Eine erhebliche Änderung ist die geplante Einführung einer Genehmigungsfiktion für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren in § 74 Abs. 3 BauO NRW-E – entscheidet die Behörde also nicht rechtzeitig über den Bauantrag, gilt die Baugenehmigung danach als erteilt.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am 1.7.2026 vor. Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung hat zuletzt empfohlen, den Gesetzesentwurf unverändert anzunehmen.

Ihre Ansprechpartner: Lene Dahle, Dr. Martin Schröder

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