Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 15. Juli 2026 die dritte Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Die Novelle soll am 1. September 2026 in Kraft treten. Die Verkündung steht noch aus.
Ziel der Novelle ist vor allem, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und das Bauen im Bestand zu erleichtern. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:
- die Einführung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren,
- weitere Erleichterungen für Umbauten, Aufstockungen und Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sowie
- eine Erweiterung der Genehmigungsfreistellung und der Verfahrensfreiheit sowie
Lesen Sie dazu auch unseren Blog-Beitrag vom 24.06.2026.
Neu und besonders praxisrelevant ist der erst kurz vor der abschließenden Beratung durch einen Änderungsantrag in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommene § 89a BauO NRW.
§ 89a Abs. 1 übernimmt zunächst die bisherige NRW-Sonderregelung für die Umnutzung landwirtschaftlicher Hofstellen aus dem BauGB-Ausführungsgesetz NRW. Die Siebenjahresfrist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bleibt in Nordrhein-Westfalen weiterhin unanwendbar.
Neu sind aber vor allem § 89a Abs. 2 bis 4 BauO NRW. Sie regeln das Zusammenspiel zwischen
- der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB,
- dem Bau-Turbo nach § 246e BauGB und
- der neuen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion.
Gemäß § 89a Abs. 2 BauO NRW muss die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde unverzüglich zur Entscheidung über ihre Zustimmung auffordern. Die bauordnungsrechtliche Entscheidungs- und Fiktionsfrist endet frühestens einen Monat nach Eingang der gemeindlichen Entscheidung oder nach Eintritt der Zustimmungsfiktion. Dadurch wird verhindert, dass eine Baugenehmigung als erteilt gilt, bevor die Gemeinde ihre städtebauliche Entscheidung treffen konnte. Zugleich verbleibt der Bauaufsichtsbehörde anschließend grundsätzlich noch mindestens ein Monat für die abschließende Prüfung.
Für Vorhaben nach § 246e BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde den Lauf der Entscheidungs- und Fiktionsfrist zudem aufheben, wenn erforderliche Umweltprüfungen trotz sachgerechter Beschleunigung nicht innerhalb der regulären Frist abgeschlossen werden können. Damit soll ein Eintritt der Genehmigungsfiktion trotz noch ausstehender Umweltprüfung ausgeschlossen werden.
Die Regelungen schaffen somit einen eigenständigen verfahrensrechtlichen Rahmen für das Zusammenwirken von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde bei der Anwendung des Bau-Turbos. Für Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden bedeutet die Novelle daher nicht nur Beschleunigung, sondern auch organisatorischen Handlungsbedarf: Zuständigkeiten, Beteiligungsabläufe und Fristenkontrollen müssen rechtzeitig an die neue Rechtslage angepasst werden.
Der neue § 89a BauO NRW und die Genehmigungsfiktion werden im Mittelpunkt unseres nächsten Coffee Talks stehen, melden Sie sich schon jetzt für den 10. September an:
Bau-Turbo trifft Bauordnung – § 89a BauO NRW zwischen kommunaler Zustimmung und Genehmigungsfiktion
Ihre Ansprechpartner: Lisa Maria Lückemeier, Dr. Anja Baars, Laura Lenfort und Tobias Rietmann







