BVerwG: § 13b BauGB nicht unionsrechtskonform

Bebauungsplan

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren auf die Normenkontrolle eines Umweltverbandes gegen einen Bebauungsplan entschieden, dass die Rechtsgrundlage für das beschleunigte Verfahren im Außenbereich – § 13b BauGB – nicht mit Unionsrecht zu vereinbaren ist.

Die Vorschrift verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen von vornherein auszuschließen, weil sie keine Rücksicht auf eine besondere ökologische Wertigkeit der betroffenen Flächen nehmen.

§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrecht nicht angewendet werden.

Abgeschlossene Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB müssen nicht zwingend wiederaufgerollt werden. Die mit der fehlerhaften Wahl des beschleunigten Verfahrens verbundenen Fehler sind solche, die mit rügelosem Verstreichen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden – vorausgesetzt, dass über die Rügeobliegenheit bei der Bekanntmachung richtig belehrt worden ist.

Laufende Bebauungsplanverfahren können hingegen nicht ohne weiteres fortgesetzt werden, sondern müssen auf das sog. Vollverfahren mit Umweltprüfung, Eingriffsausgleich und ggf. paralleler Anpassung des Flächennutzungsplanes umgestellt werden.

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