Gesetz für faire Verbraucherverträge – Regeln zur stillschweigenden Vertragsverlängerung gelten ab 1.3.2022

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge tritt tranchenweise in Kraft. Neue, verbraucherschützende Regelungen sind und werden eingeführt. So wurde z.B. Telefonwerbung bereits ab dem 1.10.2021 strengeren Regeln unterworfen und Abtretungsverbote für Geldforderungen je nach Ausgestaltung in AGB für unwirksam erklärt.

Ab dem 1.3.2022 greifen nunmehr neue Regeln für Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegentand haben. Sie betreffen insbesondere die Klauseln zur stillschweigenden Vertragsverlängerung. So gilt für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher beziehen und eine stillschweigende Vertragsverlängerung vorsehen, dass diese nur dann wirksam sind, wenn sich der Vertrag zum einen auf unbestimmte Zeit verlängert und zum anderen der Verbraucher den verlängerten Vertrag jederzeit mit Monatsfrist kündigen kann. Die Frist zur Kündigung darf auch für die ursprünglich vorgesehen Vertragsdauer nur einen Monat betragen. Diese neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1.3.2022 entstehen.

Weitere Neuregelungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge werden zum 1.7.2022 in Kraft treten. Wir halten Sie informiert.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.
Ansprechpartner: RAe Martin Brück von Oertzen, Markus Heinrich, Lena Kreggenfeld, Dr. Stefan Bischoff, Denise Dressler-Niesler

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