Rechtsprechungsupdate zu Betriebsbeauftragten – Welche Anforderungen gelten für die Abberufung eines Abfallbeauftragten?

Hintergrund – Das Beauftragtenwesen als wichtiger Baustein rechtmäßiger Unternehmensführung

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Umweltschutz- und Arbeitsschutzgesetze geschaffen, um die Allgemeinheit sowie die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen durch industrielle Tätigkeit zu schützen. Diese Regelungen reichen von Genehmigungspflichten für den Betrieb gefährlicher Anlagen, über den Umgang mit Abfällen bis zum Einsatz von Fachleuten zur Vermeidung von Gefahren und zur Ersthilfe bei Unfällen.

Der Gesetzgeber hat die Aufgaben der Umsetzung und Überwachung dieser Anforderungen teilweise auf die Betriebe selbst verlagert, um die Verwaltungsbehörden zu entlasten. Den Betrieben wird eine bestimmte arbeitsschutzrechtliche Organisationsform zwar nicht detailliert, wohl aber über die allgemeine Zielbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgegeben. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Anzahl ihrer Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeits- und Umweltschutzes eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden.

Um sicherzustellen, dass die Betriebsorganisation und damit die Organisation und Kompetenz der eingesetzten Mitarbeiter/-innen für diese Aufgabenerfüllung geeignet ist, schreiben verschiedene Fachgesetze die Bestellung von „Betriebsbeauftragten“ – zu verstehen als Mitarbeiter/-innen mit gesetzlich bestimmten Qualifikationen – vor. Je nach Betriebsart und der damit für die Mitarbeiter/-innen verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, ist zur Prüfung der Betriebsanlagen, der Arbeitsverfahren und zur Durchführung des Arbeitsschutzes eine entsprechende Anzahl fachkundiger Mitarbeiter/-innen zu bestellen. Gleiches gilt für den Betrieb von Anlagen, welche die Umwelt gefährden können.

Der Abfallbeauftragte und seine Abberufung – Verfahrens vor dem LAG Nürnberg

Der sog. Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragter) berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Angehörigen des Betriebs in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung von Belang sein können (vgl. §§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Der Abfallbeauftragte hat (wie ein Datenschutzbeauftragter) ein sog. Funktionsamt inne und genießt daher Sonderkündigungsschutz, der auch nach seiner Abberufung für die Dauer eines Jahres noch nachwirkt. Das heißt, während der Bestellung und innerhalb eines Jahres nach der Abberufung kann der ehemalige Abfallbeauftragte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. § 58 II 2 BImSchG).

Mit der insofern sehr praxisrelevanten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abfallbeauftragter vom Arbeitgeber wirksam abberufen werden kann, hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 21.02.2023 (Az.: 5 Sa 76/22) zu befassen.

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1993 bei dem beklagten Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt und Anfang 1994 zum Betriebsbeauftragten für Abfall benannt worden. Diese Bestellung war mit Wirkung zum 1.1.1998 wiederholt worden. Im Jahr 2017 hatte der Arbeitgeber die Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall jedoch widerrufen und parallel einen externen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Es lag also ein klassischer Fall von Outsourcing vor. Dem Arbeitnehmer wurden daraufhin neue Aufgaben zugewiesen.

Damit war dieser allerdings nicht einverstanden. Rund zwei Jahre später reichte er eine Klage, mit der er sich gegen die Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall sowie die Zuweisung der neuen Tätigkeit wandte. Die erste Instanz gab ihm Recht. Das Arbeitsgericht war der Ansicht, die Abberufung sei im Wege des Direktionsrechts zwar grundsätzlich zulässig.  Im vorliegenden Fall sei die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter jedoch gem. § 134 BGB unwirksam gewesen, da sie eine unzulässige Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 60 III KrWG iVm § 58 I BImSchG darstelle. Der Beklagte habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine ausreichenden sachlichen Gründe für die Abberufung dargelegt, also den Anforderungen an eine zulässige Weisung im Wege des Direktionsrechts nicht genügt.

Entscheidung des LAG Nürnberg vom 21.02.2023 (Az.: 5 Sa 76/22)

Das LAG Nürnberg hielt die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragten für Abfall jedoch für rechtlich zulässig und erläuterte in seiner Entscheidung wichtige Eckpunkte für die betriebliche Praxis.

Das Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall sei ein sogenanntes Funktionsamt. Hierbei werde das Arbeitsverhältnis nur für die Zeitspanne der Übertragung des Amtes um die Aufgaben des Amtes erweitert. Eine solche Bestellung könne vom Arbeitgeber einseitig widerrufen werden, ohne dass die bloße Abberufung eine unzulässige Benachteiligung des Beauftragten darstellt.

Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliege nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, sondern richte sich allein nach dem Gesetz. Dieses knüpfe in § 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 1 BImSchG den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Beauftragten. „Abberufen“ sei dabei so zu verstehen, dass der Amtsträger zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückgerufen werde. Es gehe um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden habe. In diesem Sinne werde der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden (§ 66 Abs. 3 GmbHG). Gleiches gelte im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die – dort mit Zustimmung des Betriebsrates – vom Arbeitgeber zu berufen sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG; vgl. hierzu BAG vom 24.03.1988 – 2 AZR 369/87).

Für die Abberufung bedürfe es also keines wichtigen Grundes. Auch eine Zustimmung des Arbeitnehmers oder die Beteiligung des Personalrates seien laut den Regelungen des § 60 III KrWG iVm § 58 I BImSchG für die Abberufung nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Nürnberg bezieht sich direkt nur auf die Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfall. Sie erörtert jedoch sehr detailliert die Thematik der sogenannten Funktionsämter und ist damit auch für die Rechtsverhältnisse sonstiger Betriebsbeauftragter (wie Datenschutzbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, etc.) von erheblicher Bedeutung.

Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zugelassen, da hier eine grundsätzliche Bedeutung der Frage vorliegt, inwieweit eine Abberufung als Abfallbeauftragter nicht nach den Grundsätzen für Direktionsrechtsentscheidungen zu überprüfen ist, sondern allein nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgen kann. Das Revisionsverfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen 5 AZR 68/23 beim BAG anhängig.

Haben Sie Fragen zur rechtmäßigen Organisation Ihres Beauftragtenwesen? Sprechen Sie unsere arbeitsrechtliche Fachabteilung gerne an. 

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