Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung NRW vom 27.06.2024 veröffentlicht

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (MHKBD) hat nun die lang ersehnte Erstattungsverordnung für Beitragsausfälle für kommunale Straßenausbaumaßnahmen in NRW (kurz: Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung NRW) veröffentlicht (GV.NRW. 2024, S. 419). Sie ist rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten und soll Beitragsausfälle der Kommunen kompensieren, die diesen durch das im Januar eingeführte Beitragserhebungsverbot (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW) entstehen. Mit der Änderung des § 8 Abs. 1 KAG NRW hatte der Landesgesetzgeber die Straßenausbaubeiträge für Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen für die Zukunft abgeschafft. Er hat damit angeknüpft an seine bisherigen Bemühungen, die Straßenausbaubeiträge für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer schrittweise durch eine Landesförderung zu ersetzen. Für Maßnahmen ab dem 01.01.2018 konnten die Gemeinden bereits in der Vergangenheit eine 100%-Förderung nach der Förderrichtlinie Straßenausbau NRW in Anspruch nehmen und ihre Bürger damit entlasten. Haben die Kommunen diese Möglichkeit nicht genutzt, mussten sie bislang weiterhin Beiträge erheben.

Für Maßnahmen ab dem 01.01.2024 versperrt § 8 KAG NRW mit seinem ausdrücklichen Beitragserhebungsverbot diesen Weg. Die Kommunen können jedoch eine Erstattung ihrer Kosten beim Land NRW beantragen (§ 8 a KAG NRW). Die neue Erstattungsverordnung regelt die Voraussetzungen der Erstattung und das Erstattungsverfahren und wie die Kommunen und kommunalen Unternehmen den Erstattungsbetrag berechnen müssen. Ob damit die durch den Gesetzgeber angestrebte Vereinfachung in der Abwicklung von Ausbaumaßnahmen (auch) für die Kommunen eintreten wird, bleibt abzuwarten. Zudem sind viele Kommunen derzeit noch damit beschäftigt, Altfälle, d.h. alle Maßnahmen, die vor dem 01.01.2024 beschlossen wurden, ordnungsgemäß abzuwickeln. Hier muss insbesondere geklärt werden, ob in diesen Altfällen noch Beiträge von den Anliegern erhoben werden können oder ob die 100%-Förderung des Landes (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) in Anspruch genommen werden kann.

Die Erstattung von Ausbaukosten wird bereits zum Stichtag 01.01.2028 evaluiert werden. Wie es danach – auch angesichts denkbarer Prioritätsänderungen im Landeshaushalt – weitergeht, dürfte als offen anzusehen sein. Aus Sicht der Kommunen ratsam erscheint daher, anstehende Ausbaumaßnahmen zügig in Angriff zu nehmen.

Ihre Ansprechpartnerinnen: Susanne Tyczewski & Pia Brandsch-Böhm

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