Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 22.01.2025 seine Entscheidung zur Tübinger Verpackungssteuer veröffentlicht (Beschluss vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23-). Damit steht nun endgültig fest: Kommunen dürfen kommunale Steuern auf Einwegverpackungen und -besteck erheben und damit das Ziel verfolgen, ihr Stadtgebiet vor Verpackungsmüll zu schützen. Die Steuer wird auf nicht wiederverwendbare Verpackungen erhoben, in denen zum unmittelbaren Verzehr gedachte Getränke und Speisen verkauft werden. Damit hat die Steuer den nötigen Bezug zum Gemeindegebiet. Entrichtet wird die Steuer vom Endverkäufer.
Anlass für die Entscheidung des BVerfG war der Normenkontrollantrag einer Betreiberin eines Schnellrestaurants gegen die Satzung der Stadt Tübingen. Die Antragstellerin hatte in der ersten Instanz vor dem VGH Mannheim noch Recht erhalten. Auf die Berufung der Stadt Tübingen hin hob das BVerwG im Mai 2023 jedoch die Entscheidung auf und erklärte die Satzung überwiegend für wirksam (Urteil vom 24.05.2023 – 9 CN 1.22-). Bei der Verpackungssteuer handele es sich um eine örtliche Verbrauchssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG, für deren Erhebung die Stadt zuständig gewesen sei. Auch bestehe entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein Widerspruch zum Abfallrecht. Diese Erwägungen bestätigte das BVerfG in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung und änderte damit seine frühere Rechtsprechung: Im Jahr 1998 war die Stadt Kassel mit ihrer Verpackungssteuersatzung noch vor dem BVerfG gescheitert. Aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen erkannte das BVerfG die Steuer jetzt jedoch für rechtmäßig.
Damit ist der Weg auch für die Kommunen in NRW frei, Verpackungssteuersatzungen für ihre Gemeindegebiete zu erlassen. Wenn die Steuer erstmalig in NRW eingeführt wird, muss die Satzung vom Ministerium für Kommunales (MHKBD) sowie vom Finanzministerium genehmigt werden, § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW). Hat eine Kommune die Vorreiterrolle übernommen, können andere Kommunen nachziehen und die Abgabe dann genehmigungsfrei einführen.
Bei Fragen zu kommunalen Abgaben (u.a. Steuern, Gebühren, Beiträgen) sowie zur Erstellung von Abgabensatzungen wenden Sie sich gerne an unser Team Kommunalabgabenrecht: Rechtsanwältin Susanne Tyczewski, Rechtsanwältin Pia Brandsch-Böhm und Rechtsanwältin Laura Fuchs.